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Sparte Tennis-Abt. TSV Sparrieshoop von 1951 § 1 Zweck Tennisspiel und Geselligkeit als gemeinnützige Betätigung. § 2 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft der Abteilung besteht aus a) Ordentlichen Mitgliedern (Personen nach vollendetem 18. Lebensjahr) b) Jugendlichen Mitgliedern (Personen bis zum vollendetem 18. Lebensjahr) c) Passiven Mitgliedern d) Ehrenmitgliedern § 3 Aufnahme Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrages und durch Aufnahme erworben. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters der Anmeldung beizufügen. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss schriftlich, in einem angemessenen Zeitraum, erfolgen. Sie braucht nicht begründet sein. § 4 Ehrenmitgliedschaft Eine Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand beantragt und von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft a) Austritt b) Ausschluss c) Durch den Tod § 6 Haftung Die Abteilung haftet nicht für die ihren Mitgliedern bei ihrer sportlichen oder ehrenamtlichen Betätigung entstehenden Personen-, Sach-, und Vermögensschaden unmittelbar. Ansprüche aus Versicherungen bleiben unberührt. § 7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 8 Beiträge Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge, sowie einmalige Umlagen müssen jährlich einmal von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt werden. Eine Erstattung bereits bezahlter Beiträge kann nicht erfolgen. (Besondere Regelungen nach Ermessen des Vorstandes). § 8a Erhöhung der Mitgliedsbeiträge Eine rückwirkende Erhöhung der Mitgliedsbeiträge, bezogen auf das Jahr, in dem die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge beschlossen wird, ist zulässig. Eine solche rückwirkende Erhöhung von Mitgliedsbeiträgen muss von der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Erhöhung gilt dann für alle Mitglieder ab Beginn des Rechnungsjahres, in dem die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge beschlossen wurde.
§ 9 Organe der Abteilung a) Mitgliederversammlung b) Vorstand § 10 Mitgliederversammlung 1) Das höchst Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand beruft einmal jährlich bis zum 31. März eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung muss schriftlich, unter
Angabe der Tagesordnung, zwei Wochen vorher an die stimmberechtigten
Mitglieder abgesandt werden. Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach §
2a, c und d. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge für
die Tagesordnung zu stellen. Diese Anträge müssen spätestens 7 Tage
vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht
werden. 2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder statt. Die Versammlung ist binnen vier Wochen nach Beschlussfassung, bzw. Antragseinreichung schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Einberufung muss mindestens eine Woche vorher an die stimmberechtigten Mitglieder abgesandt werden. 3) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist mit einer Frist von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig. 4) Bei einer Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei der Wahl eines Vorstandsmitgliedes ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Wahlvorschlages. Falls aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird, ist Wahl durch Zuruf zulässig. Geheime Wahl erfolgt auf Antrag, wenn für einen zu besetzenden Posten mehrere Wahlvorschläge vorliegen. Wiederwahl ist zulässig. § 11 Vorstand 1) Das geschäftsführende Organ der Sparte ist der Vorstand. Der
Vorstand besteht aus 2) Beschlüsse des Vorstandes erhalten mit einfacher Stimmenmehrheit Rechtwirksamkeit. Eine Vorstandsversammlung wird beschlussunfähig, wenn weniger als 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 3) Der Vorstand wird jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt. Er bleibt weiter bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch bis zum 31.3 des folgenden Jahres. § 12 Kassenprüfer Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassenführung und Vermögensverwaltung der Abteilung zu überwachen. Sie sind verpflichtet, die Kasse jährlich zu prüfen, haben aber auch das recht, jederzeit Prüfungen vorzunehmen. Sie wirken bei der Geschäftsübernahme durch einen neuen Kassenwart mit. Über jede Prüfung haben sie der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Vorgefundene Mängel sind unverzüglich dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. § 13 Verwendung des Abteilungsvermögens Etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder können keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Mitglieder haben beim Ausscheiden aus der Abteilung, sowie bei der Auflösung oder Aufhebung derselben, keinen Anspruch am Abteilungsvermögen. Die Abteilung darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Abteilung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. § 14 Auflösung Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Abteilung aufgelöst werden. Zur Rechtswirksamkeit des Beschlusses ist die Mehrheit von 75 % der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Das nach Abwicklung noch vorhandene Vermögen ist dem TSV Sparrieshoop zuzuführen. (Die Urfassung wurde in der Gründungsversammlung am 19. Juli 1972 in
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